Allgemeines
Alle Angebote, Leistungen, Bestellungen, Aufträge und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIMOT GmbH & Co KG Lüftungstechnik (im Folgenden: „Lieferer“). Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers (auch innerhalb der AGBs des Käufers) gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Nebenabreden und Abweichungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
Preise und Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Alle genannten Preise gelten ab Werk als Netto-Einzelpreis in Euro (€), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Bestellungen unter einem Nettowarenwert von € 50,00 wird ein Mindermengenzuschlag von € 5,00 berechnet (ausgenommen hiervon sind sortenreine Filterbestellungen). Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten, Transportversicherungen, sowie sonstige anfallende Nebenleistungen, werden vom Lieferer gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen. Stets vorbehalten sind Änderungen in Farbe, Konstruktion, Form und Ausführung der Produkte.
Lieferungen
Verfügbarkeiten und Lieferzeiten des jeweiligen Produktes sind anzufragen. Die in Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine stehen unter Vorbehalt. Bis zu einem Nettowarenwert von € 250,00 erfolgt die Lieferung unter Berechnung einer Versandkostenpauschale in Höhe von € 5,00 frei Haus. Die Lieferung von Wärmepumpen Serie WP und Kompakt-Lüftungsgeräten Serie WLG, erfolgt gegen eine Frachtpauschale je Paletten-Stellplatz in Höhe von € 75,00 frei Haus unabgeladen. Fallen weitere, über diesen Betrag hinausgehende Kosten an, die durch einer evtl. Unzustellbarkeit, Umleitung, wiederholter Zustellung etc. entstehen, gehen diese ebenfalls zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Lieferverzugs ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Teillieferungen sind zulässig. Die Gefahr geht ab dem vereinbarten Bestimmungsort der Ware auf den Käufer über (delivered at place).
Reklamationen
Reklamationen hinsichtlich Fehlmengen, Minder- oder Falschlieferungen, Transportschäden, Mängel etc. sind dem Lieferer unverzüglich, grundsätzlich aber spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Wareneingang zu melden, nicht frist- oder formgerechte Anzeigen haben den Verlust der sich daraus ergebenden Ansprüche zur Folge. Folgekosten, die auf unterlassene Wareneingangskontrollen zurückzuführen sind, werden vom Lieferer abgelehnt. Der Käufer räumt dem Lieferer immer das Recht ein, mit der erforderlichen Zeit und Gelegenheit Sachmängel selbst oder durch Dritte mittels Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben oder zum Fakturawert zurückzunehmen.
Garantiebestimmungen
Ansprüche wegen Sachmängeln, Material- oder Herstellungsfehlern verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Lieferdatum, die Ansprüche sind auf die Rechte auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzt der Lieferer kostenlos evtl. defekte Geräte bzw. Geräteteile unter Vorlage der Originalware. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Den Garantiebestimmungen liegt zu Grunde, dass Einbau und Inbetriebnahme nach den zugehörigen Montage- und Bedienungsanleitungen und die Pflege- und Wartung der Produkte nach den zugehörigen Pflege- und Wartungshinweisen durchgeführt werden. Produkte mit Filtern (z.B. Einrohr-Lüftungsgeräte) fallen unter die Garantiebestimmungen, wenn sie mit Originalfiltern der Firma LIMOT GmbH & Co KG Lüftungstechnik betrieben werden. Die Garantie bezieht sich nicht auf Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Transport, Lagerung, Verschleiß oder Veränderung an der Ware herbeigeführt wurden. Ausgenommen von einer Garantie sind Verbrauch- und Verschleißteile (z.B. Filter).
Warenrücknahmen
Warenrücknahmen sind grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung durch den Lieferer möglich. Von der Rücknahme ausgenommen ist/sind Ware/n, die nicht mehr im aktuellen Lieferprogramm geführt oder älter als 3 Monate sind, sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden oder bereits benutzt wurden. Für Prüfung, Bearbeitung und Abwicklung wird eine Kostenpauschale von 25 % des Nettowarenwertes einbehalten. Eine Gutschrift kann mit weiteren Lieferungen verrechnet werden, eine Auszahlung ist nicht möglich.
Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei vorzeitiger Bezahlung innerhalb 10 Tage nach Rechnungsstellung können 2 % Skonto in Anspruch genommen werden.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch zukünftiger- Forderungen, einschließlich Nebenforderungen (Mahngebühren, Zinsen, Wechselkosten etc.) Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware). Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Lieferer tatsächlich übergehen, nicht dagegen zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung.
Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum der Ware untergeht, überträgt der Käufer schon heute dem Lieferer das Eigentum an dem durch Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstandes. Bei Weiterverarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache, die dann ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Lieferer wird davon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Lieferer unverzüglich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware, ebenso die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderung des Lieferers um mehr als 25 %; so verpflichtet sich der Lieferer zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers. Zurücknahme von Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Kunde gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bad Mergentheim. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Bad Mergentheim.